Allgemeine Geschäftsbedingungen von Leisentritt und Söhne
Nutzungsvereinbarung zwischen dem Nutzer ("Leisentritt" bzw. "Sie") und Leisentritt und Söhne: Bevor Sie diese Website nutzen, lesen Sie bitte die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "Allgemeine
Geschäftsbedingungen"). Die hier verbindlich vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Leistungsangebot von
Leisentritt und Söhne schließen somit die Dienste der telefonischen
Beratung mit ein.
§ 1 Allgemeine
Hinweise
Leisentritt und Söhne stellt auf seine Internetseiten verschiedenste
Information hinsichtlich der Themen Versicherung, Bausparen, Finanz-
Geldanlage und Kredite zur Verfügung. Diese Informationen werden
ausschließlich für Endverbraucher zur Verfügung gestellt und sind für
diese kostenlos und unverbindlich. Jegliche gewerbliche / kommerzielle
Nutzung dieser Informationen, das Kopieren dieser Daten und Programme sowie
deren Weitergabe ist nicht gestattet. Eine nicht kommerzielle Nutzung durch
Endverbraucher ist diesen dagegen zulässig.
Bei der
Berechnung der Tarife werden dem Nutzer die auf seine Angaben hin
optimierten Konditionen / Tarife der jeweiligen Versicherungs-
Finanzgesellschaften sowie Vereine angeboten. Diesbezüglich kann es
allerdings zu Umständen (z.B. Vermögensauskünfte, Vorschäden, spezielle
Gefahrenumstände usw.) kommen, bei denen die auf den Seiten von Leisentritt
und Söhne ausgewiesenen Konditionen / Tarife von denen des jeweiligen
Versicherungs- Finanzunternehmens und Vereins abweichen. Diesbezüglich kann
es sich um Aufschläge aber auch Nachlässe handeln. So ist dies
beispielsweise möglich, wenn Sie in einer bestimmten Region oder einem
bestimmten Land wohnen, einem bestimmten Verein oder einer bestimmten
Berufsgruppe angehören.
Wir sind zu
jeder Zeit um die Aktualität und Richtigkeit der Datengrundlage für die
hier zur Verfügung gestellten Informationen bemüht. Leisentritt und Söhne
kann vor diesem Hintergrund aber keine Haftung und oder Gewähr für diese
Informationen übernehmen, es sei denn, Leisentritt und Söhne bzw. seine
gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt. Es wird hiermit ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Informationen auf den Seiten von Leisentritt und
Söhne unter keinen Umständen als Beratungsleistung zu verstehen sind. Die
hier dargestellten Angebote verstehen sich als kostenfrei und unverbindlich.
Sie können in keinem Fall im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages
oder einer anderen rechtsverbindlichen Vereinbarung geltend gemacht werden.
Weiterhin weist Leisentritt und Söhne jeden Nutzer ausdrücklich darauf
hin, dass in den jeweiligen Vergleichen / Angeboten nur eine begrenzte
Anzahl von Finanz- Versicherungsunternehmen und Vereine Tarifen und
Konditionen einbezogen sind. Somit kann es andere, weitere Angebote mit
teureren aber auch günstigeren Tarifen / Konditionen geben.
§ 2
Versicherungsmaklerauftrag und Vollmacht
1. Geht bei
Leisentritt und Söhne ein Versicherungsantrag bzw. Deckungsauftrag ein, so
gilt ab dem Datum des Eingangs oder zu dem von dem Versicherungsnehmer bzw.
Antragsteller persönlich gewünschten Termin oder zu dem Termin den die
Gesellschaften und Vereine vorgeben (z. B. zum 1´ten des nächsten Monats
bei Kranken- Lebensversicherungen, Bausparverträgen usw.) der nachfolgende
Einzelmaklervertrag als vereinbart:
a) Für die
Dauer dieser Vereinbarung ist Leisentritt und Söhne sowohl berechtigt als
auch verpflichtet, ausschließlich die jeweiligen beantragten Finanzanlagen,
Versicherungen sowie Mitgliedschaften zu betreuen und zu verwalten.
b) Leisentritt
und Söhne wird diesbezüglich eine Prüfung von laufenden Verträgen
hinsichtlich Deckungskonzept und Umfang sowie der preislichen Relationen
vornehmen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge unterbreiten.
c) Sollte eine
Änderung (z.B. Kündigung) für einen bestehenden Versicherungsvertrag
notwendig werden, so wird Leisentritt und Söhne den Versicherungsnehmer
bzw. Antragsteller hierüber informieren.
d) Des weiteren
wird Leisentritt und Söhne bevollmächtigt gegenüber Dritten auch
Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) und sonstige Erklärungen (z. B.
Mahnungen und Risikoanzeigen) im Namen des Versicherungsnehmers bzw.
Antragstellers abzugeben. Ferner wird Leisentritt und Söhne bevollmächtigt
Untermandate an weitere Makler bzw. Maklerzusammenschlüsse zu vergeben und
Erklärungen der jeweiligen Vereine, sowie der Finanz- und
Versicherungsgesellschaften als Bevollmächtigter entgegenzunehmen.
e) Weiterhin
wirkt Leisentritt und Söhne bei der Erfassung, Meldung und Abwicklung von
Schadensfällen bzw. Versicherungsfällen mit.
f) Leisentritt
und Söhne erhält von den Versicherungs- und Finanzgesellschaften sowie
Vereinen und Bausparkassen für die vermittelten und betreuten Verträge
eine Courtage (Leistungsvergütung). Der Versicherungsnehmer bzw.
Antragsteller schuldet Leisentritt und Söhne für dessen Dienste keine
Zahlungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
g) Nimmt der
Nutzer eine auf den Internetseiten von Leisentritt und Söhne offerierte
Leistung ohne Beratung durch Leisentritt und Söhne. in Anspruch, so kann
ein etwaiger Schaden, der durch den Beratungsverzicht (mit-) verursacht ist,
nicht gegen Leisentritt und Söhne geltend gemacht werden.
h) Bezüglich
der Erfüllung der wesentlichen Maklerpflichten haftet Leisentritt und
Söhne innerhalb der Berufshaftpflicht bis maximal 1.250.000 €. Hinsichtlich
der Erfüllung von Nebenleistungen, auch solche die von Erfüllungsgehilfen
erbracht werden, ist die Haftung von Leisentritt und Söhne dem Grunde nach
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
j) Leisentritt
und Söhne wird die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
beachten. Insofern es in diesem Zusammenhang notwendig ist,
Versicherungsschutz und Finanzanlagen sowie Mitgliedschaften zu beschaffen
sowie Verträge durchzuführen, wird Leisentritt und Söhne die notwendigen
Daten speichern, an Versicherungsgesellschaften, Finanzunternehmen und
Vereine weiterleiten bzw. ändern und oder löschen bzw. löschen lassen.
2. Für die
Kündigung von Verträgen gilt nachfolgende Vereinbarung:
a) Die zwischen
Leisentritt und Söhne und dem Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller
vereinbarte Zusammenarbeit kann jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist
und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Der Makler verzichtet auf eine
Kündigung zur Unzeit (Unzeit = zum Nachteil des Kunden).
b) Im Falle des
Todes des Maklers wird der Vertrag mit den zukünftigen Rechtsnachfolgern
fortgesetzt. Der Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller kann den
Maklerauftrag in diesem Fall, wie sonst auch, mit sofortiger Wirkung kündigen.
c) Werden an
bestehenden Verträgen Änderungen durch einen Dritten z. B. Finanz-
Versicherungsmakler, Fachleuten bzw. den Versicherungsnehmer bzw.
Antragsteller selbst durchgeführt, so muss Leisentritt und Söhne hierüber
in Kenntnis gesetzt werden.
d) Bei der
Kündigung von Mitgliedschaften, Versicherungs- und Finanzverträgen sind
die Fristen der jeweiligen Vereinbarung / Versicherungspolice einzuhalten.
§ 3 Externe
Links
Die auf den
Internetseiten von Leisentritt und Söhne dargestellten Links werden dem
Nutzer ausschließlich als Service zur Verfügung gestellt. Leisentritt und
Söhne selbst kontrolliert lediglich die eigens erstellten Tabellen:
Leisentritt Tabelle,
die verlinkten Internetseiten nicht und ist für deren Inhalte weder
verantwortlich noch bei Fehlauskünften haftbar. Die Darstellung von
Links zu solchen Internetseiten auf den Internetseiten von Leisentritt und
Söhne beinhaltet weder eine Billigung des Inhalts solcher Internetseiten
noch eine Verbindung mit deren Betreibern.
§ 4 Sonstiges
Falls sich eine
Vorschrift dieser Vereinbarung dem geltenden Recht zufolge als ungültig
oder nicht durchsetzbar herausstellen sollte, wird die ungültige oder nicht
durchsetzbare Bestimmung durch eine solche gültige, durchsetzbare
Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am
nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen stets
der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann hierbei wiederum nur
schriftlich abgewichen werden.
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