Allgemeine Geschäftsbedingungen von Leisentritt und Söhne
Nutzungsvereinbarung zwischen dem Nutzer ("Leisentritt" bzw. "Sie") und Leisentritt und Söhne: Bevor Sie diese Website nutzen, lesen Sie bitte die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "Allgemeine Geschäftsbedingungen"). Die hier verbindlich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Leistungsangebot von Leisentritt und Söhne schließen somit die Dienste der telefonischen Beratung mit ein.
§ 1 Allgemeine Hinweise
Leisentritt und Söhne stellt auf seine Internetseiten verschiedenste Information hinsichtlich der Themen Versicherung, Bausparen, Finanz- Geldanlage und Kredite zur Verfügung. Diese Informationen werden ausschließlich für Endverbraucher zur Verfügung gestellt und sind für diese kostenlos und unverbindlich. Jegliche gewerbliche / kommerzielle Nutzung dieser Informationen, das Kopieren dieser Daten und Programme sowie deren Weitergabe ist nicht gestattet. Eine nicht kommerzielle Nutzung durch Endverbraucher ist diesen dagegen zulässig.
Bei der Berechnung der Tarife werden dem Nutzer die auf seine Angaben hin optimierten Konditionen / Tarife der jeweiligen Versicherungs- Finanzgesellschaften sowie Vereine angeboten. Diesbezüglich kann es allerdings zu Umständen (z.B. Vermögensauskünfte, Vorschäden, spezielle Gefahrenumstände usw.) kommen, bei denen die auf den Seiten von Leisentritt und Söhne ausgewiesenen Konditionen / Tarife von denen des jeweiligen Versicherungs- Finanzunternehmens und Vereins abweichen. Diesbezüglich kann es sich um Aufschläge aber auch Nachlässe handeln. So ist dies beispielsweise möglich, wenn Sie in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land wohnen, einem bestimmten Verein oder einer bestimmten Berufsgruppe angehören.
Wir sind zu jeder Zeit um die Aktualität und Richtigkeit der Datengrundlage für die hier zur Verfügung gestellten Informationen bemüht. Leisentritt und Söhne kann vor diesem Hintergrund aber keine Haftung und oder Gewähr für diese Informationen übernehmen, es sei denn, Leisentritt und Söhne bzw. seine gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen auf den Seiten von Leisentritt und Söhne unter keinen Umständen als Beratungsleistung zu verstehen sind. Die hier dargestellten Angebote verstehen sich als kostenfrei und unverbindlich. Sie können in keinem Fall im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages oder einer anderen rechtsverbindlichen Vereinbarung geltend gemacht werden. Weiterhin weist Leisentritt und Söhne jeden Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass in den jeweiligen Vergleichen / Angeboten nur eine begrenzte Anzahl von Finanz- Versicherungsunternehmen und Vereine Tarifen und Konditionen einbezogen sind. Somit kann es andere, weitere Angebote mit teureren aber auch günstigeren Tarifen / Konditionen geben.
§ 2 Versicherungsmaklerauftrag und Vollmacht
1. Geht bei Leisentritt und Söhne ein Versicherungsantrag bzw. Deckungsauftrag ein, so gilt ab dem Datum des Eingangs oder zu dem von dem Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller persönlich gewünschten Termin oder zu dem Termin den die Gesellschaften und Vereine vorgeben (z. B. zum 1´ten des nächsten Monats bei Kranken- Lebensversicherungen, Bausparverträgen usw.) der nachfolgende
Einzelmaklervertrag als vereinbart:
a) Für die Dauer dieser Vereinbarung ist Leisentritt und Söhne sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ausschließlich die jeweiligen beantragten Finanzanlagen, Versicherungen sowie Mitgliedschaften zu betreuen und zu verwalten.
b) Leisentritt und Söhne wird diesbezüglich eine Prüfung von laufenden Verträgen hinsichtlich Deckungskonzept und Umfang sowie der preislichen Relationen vornehmen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge unterbreiten.
c) Sollte eine Änderung (z.B. Kündigung) für einen bestehenden Versicherungsvertrag notwendig werden, so wird Leisentritt und Söhne den Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller hierüber informieren.
d) Des weiteren wird Leisentritt und Söhne bevollmächtigt gegenüber Dritten auch Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) und sonstige Erklärungen (z. B. Mahnungen und Risikoanzeigen) im Namen des Versicherungsnehmers bzw. Antragstellers abzugeben. Ferner wird Leisentritt und Söhne bevollmächtigt Untermandate an weitere Makler bzw. Maklerzusammenschlüsse zu vergeben und Erklärungen der jeweiligen Vereine, sowie der Finanz- und Versicherungsgesellschaften als Bevollmächtigter entgegenzunehmen.
e) Weiterhin wirkt Leisentritt und Söhne bei der Erfassung, Meldung und Abwicklung von Schadensfällen bzw. Versicherungsfällen mit.
f) Leisentritt und Söhne erhält von den Versicherungs- und Finanzgesellschaften sowie Vereinen und Bausparkassen für die vermittelten und betreuten Verträge eine Courtage (Leistungsvergütung). Der Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller schuldet Leisentritt und Söhne für dessen Dienste keine Zahlungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
g) Nimmt der Nutzer eine auf den Internetseiten von Leisentritt und Söhne offerierte Leistung ohne Beratung durch Leisentritt und Söhne. in Anspruch, so kann ein etwaiger Schaden, der durch den Beratungsverzicht (mit-) verursacht ist, nicht gegen Leisentritt und Söhne geltend gemacht werden.
h) Bezüglich der Erfüllung der wesentlichen Maklerpflichten haftet Leisentritt und Söhne innerhalb der Berufshaftpflicht bis maximal 1.250.000 €. Hinsichtlich der Erfüllung von Nebenleistungen, auch solche die von Erfüllungsgehilfen erbracht werden, ist die Haftung von Leisentritt und Söhne dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
j) Leisentritt und Söhne wird die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten. Insofern es in diesem Zusammenhang notwendig ist, Versicherungsschutz und Finanzanlagen sowie Mitgliedschaften zu beschaffen sowie Verträge durchzuführen, wird Leisentritt und Söhne die notwendigen Daten speichern, an Versicherungsgesellschaften, Finanzunternehmen und Vereine weiterleiten bzw. ändern und oder löschen bzw. löschen lassen.
2. Für die Kündigung von Verträgen gilt nachfolgende Vereinbarung:
a) Die zwischen Leisentritt und Söhne und dem Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller vereinbarte Zusammenarbeit kann jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Der Makler verzichtet auf eine Kündigung zur Unzeit (Unzeit = zum Nachteil des Kunden).
b) Im Falle des Todes des Maklers wird der Vertrag mit den zukünftigen Rechtsnachfolgern fortgesetzt. Der Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller kann den Maklerauftrag in diesem Fall, wie sonst auch, mit sofortiger Wirkung kündigen.
c) Werden an bestehenden Verträgen Änderungen durch einen Dritten z. B. Finanz- Versicherungsmakler, Fachleuten bzw. den Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller selbst durchgeführt, so muss Leisentritt und Söhne hierüber in Kenntnis gesetzt werden.
d) Bei der Kündigung von Mitgliedschaften, Versicherungs- und Finanzverträgen sind die Fristen der jeweiligen Vereinbarung / Versicherungspolice einzuhalten.
§ 3 Externe Links
Die auf den Internetseiten von Leisentritt und Söhne dargestellten Links werden dem Nutzer ausschließlich als Service zur Verfügung gestellt. Leisentritt und Söhne selbst kontrolliert lediglich die eigens erstellten Tabellen: Leisentritt Tabelle, die verlinkten Internetseiten nicht und ist für deren Inhalte weder verantwortlich noch bei Fehlauskünften haftbar. Die Darstellung von Links zu solchen Internetseiten auf den Internetseiten von Leisentritt und Söhne beinhaltet weder eine Billigung des Inhalts solcher Internetseiten noch eine Verbindung mit deren Betreibern.
§ 4 Sonstiges
Falls sich eine Vorschrift dieser Vereinbarung dem geltenden Recht zufolge als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellen sollte, wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche gültige, durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann hierbei wiederum nur schriftlich abgewichen werden.